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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 7 U 349/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 634
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Urteil Im Namen des Volkes

Az.: 7 U 349/98 3 O 89/98 (LG Neubrandenburg)

Verkündet am: 18.11.1999

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht

auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 01.09.1998 (Az.: 3 O 89/98) wird geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 25.596,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Wert der Beschwer für den Beklagten: 25.596,12 DM

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 634 BGB zu. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Auslegung des Begriffes "Wohnfläche". Der Senat stimmt dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit zu, als daß dieser Begriff auslegungsbedürftig ist. Der BGH hat jedoch bereits entschieden (vgl. BGH NJW-RR 1991, S. 1120 ff.), daß zumindest dann, wenn der Begriff "Wohnfläche" in einem Mehrfamilienhaus, in dem es sowohl Wohnungen mit Vollgeschoß als auch Wohnungen mit Dachgeschoßwänden gibt, die Auslegung nur im Sinne der 2. Berechnungsverordnung erfolgen kann, sofern die Wohnfläche Maßstab für die Berechnung des Erwerbspreises ist. Anderenfalls würden die Erwerber von Dachgeschoßwohnungen gegenüber den Erwerbern von Vollgeschoßwohnungen benachteiligt.

In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben die Kläger zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, daß Vertragsgrundlage zur Errechnung des Kaufpreises die m²-Zahl der Wohnung gewesen ist. Allerdings war den Klägern klar, daß sie eine Eigentumswohnung, beruhend auf einer Teilungserklärung gem. WEG, erwerben wollten. Diese von dem Beklagten abgegebene Teilungserklärung beinhaltet die Aufzählung von insgesamt sechs Wohnungen in dem Objekt. In dieser Erklärung waren die jeweiligen Wohnungen ebenfalls mit Wohnflächenangaben konkretisiert. Dabei unterschied der Beklagte bei der Begriffswahl in der Teilungserklärung auch nicht zwischen den Wohnungen, in denen es keine Dachschrägen gegeben hat und den Wohnungen mit Dachschrägen. Daher mußte dem Beklagten klar sein, daß die Kläger von der Vorstellung ausgingen, mit dem Begriff "Wohnfläche" sei eine Fläche im Sinne der 2. Berechnungsverordnung gemeint. Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung (NJW 1977, S. 2874 ff.) ausgeführt, daß sich der Veräußerer eine solche Vorstellung des Erwerbers dann vorhalten lassen muß, wenn in den Verkaufs und Prospektunterlagen eine "Wohnfläche" angegeben ist, ohne daß ausdrücklich oder aus der Beschreibung oder Planunterlagen erkennbar ist, daß es sich um eine andere Flächenangabe handelt, als der Erwerber annimmt.

Das Bestreiten der von den Klägern vorgetragenen Größe von ca. 82 m² ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Der Beklagte als Veräußerer der Wohnung ist selbst in der Lage, anhand der Bauunterlagen die Berechnung nach der 2. Berechnungsverordnung nachzuvollziehen.

Den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Höhe des Minderungsbetrages vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der BGH hat in dem zuletzt zitierten Fall eine Berechnung, wie sie die Kläger vornehmen, ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Auch dort haben die Kläger die Minderung dergestalt vorgenommen, daß sie den m²-Preis der Wohnung ohne weitere Berücksichtigung von Sondernutzung bzw. Miteigentumsanteil zur Berechnungsgrundlage des Minderungsbetrages gemacht haben.

Der geltend gemachte Zinssatz konnte erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, weil das Schreiben vom 18.07.1997 ersichtlich keinen Verzug begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.



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